Allgemeine Bedingungen und Konditionen

ALLGEMEINE VERKEHRSBEDINGUNGEN der Stiftung DDA Flight Support – April 2024

Die Stiftung DDA CLASSIC AIRLINES lässt ihre DC-3 Dakota-Flüge von der DDA FLIGHT SUPPORT, nachstehend „DDA“ genannt, durchführen.
DDA Flight Support hat ein Airline Operator Certificate, das von IL&T am 15. Mai 2019 ausgestellt wurde.

Verkehrsabkommen

Mit dem Kauf eines Flugscheins für einen DDA-Flug kommt ein Beförderungsvertrag mit DDA zustande, für den die „Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Stiftung DDA Flight Support“ gelten. Diese werden auf der Website www.dutchdakota.nl veröffentlicht, können auf Anfrage zugesandt werden und sind in gekürzter Form auf dem Ticket enthalten.

Buchung
Die Buchung für einen DDA-Flug erfolgt über die Website www.dutchdakota.nl. Damit akzeptiert der Buchende die Allgemeinen Beförderungsbedingungen von DDA Flight Support und die Datenschutzerklärung von DDA Classic Airlines.
Fällt ein Fluggast unter die besonderen Fluggastkategorien (SCP), z. B. eingeschränkte Mobilität, Benutzung medizinischer Geräte oder Schwangerschaft, sollte die Reservierungsabteilung kontaktiert werden: res@dutchdakota.org. Die DDA wird entscheiden, ob der Passagier aufgenommen werden kann.
Wenn ein Baby oder ein Kind als Passagier mitreist, gelten die folgenden Regeln:
Ein Baby, das am Reisetag zwischen 0 und 2 Jahren alt ist, muss von einer Person mit einem Mindestalter von 16 Jahren begleitet werden. Babys sollten auf den Schoß der Begleitperson gelegt werden.
Ein Kind ist ein Passagier, der am Tag der Reise zwischen 2 und 12 Jahre alt ist. Ab 12 Jahren gilt ein Fahrgast als Erwachsener. Ein Kind unter 6 Jahren muss von einer Person mit einem Mindestalter von 16 Jahren begleitet werden.
Mit der Bestätigung durch DDA, dass die Buchung angenommen wurde, und dem Eingang der Zahlung der entsprechenden Gebühr ist die Buchung endgültig.
Umfang

Es gelten die „ALLGEMEINEN TRANSITBEDINGUNGEN der Stiftung DDA Flight Support für Fluggäste und deren Gepäck auf DDA-Dakota-Flügen“. Diese Bedingungen gelten für jede entgeltliche oder unentgeltliche Beförderung von Fluggästen und Gepäck durch die DDA, einschließlich der damit verbundenen (Beförderungs-)Dienstleistungen.
Die Ungültigkeit einer Bestimmung dieser Bedingungen wegen möglicher Kollision mit zwingendem Recht berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

Ticket

Dies ist das Dokument mit der Bezeichnung „Ticket“ und/oder das von der DDA ausgestellte elektronische Ticket. Vorbehaltlich des Gegenbeweises dient der Fahrschein als Nachweis für den Abschluss des Beförderungsvertrags und ist nicht übertragbar.

Einchecken

Um die von der Regierung vorgeschriebenen Formalitäten und Ausreiseverfahren rechtzeitig vor dem Abflug zu erledigen, muss der Fluggast die erforderlichen Reisedokumente mit sich führen und sich innerhalb der von der DDA festgelegten Frist am Check-in-Schalter und am Flugsteig einfinden. Bei Verschulden des Fluggastes hat DDA das Recht, die Buchung zu stornieren und ist nicht verpflichtet, den Flug zu verschieben, haftet jedoch nicht für Schäden oder Kosten, die dem Fluggast dadurch entstehen, und ist nicht verpflichtet, den Flugpreis zu erstatten.

Änderung des Flugplans

Die im Flugschein, im Flugplan oder anderswo genannten Zeiten und Landepunkte sind nicht garantiert. Höhere Gewalt und andere gewichtige Umstände können Gründe für eine Abweichung vom Flugplan sein, z. B. aus betrieblichen, technischen oder sicherheitsrelevanten Gründen, einschließlich – aber nicht abschließend – Wetterbedingungen, Anweisungen der Flugsicherung, Streiks usw. Die Kosten, die dem Fluggast durch die Nichtdurchführung oder verspätete Durchführung eines (Rück-)Fluges entstehen, sind vom Fluggast zu tragen.

Stornierung

1. Durch die DDA:
Die DDA kann beschließen, den Flug im Falle höherer Gewalt und anderer schwerwiegender Umstände zu streichen. Die Durchführung eines Fluges hängt von der Einsatzfähigkeit der von der DDA eingesetzten Flugzeuge sowie von den Wetterbedingungen, der Verfügbarkeit einer speziell ausgebildeten Besatzung und einer Mindestanzahl von Passagieren ab. In diesem Fall wird der Fluggast unverzüglich nach der Entscheidung über die Annullierung informiert, und es wird in Absprache mit dem Fluggast ein alternativer Flug gesucht oder der gezahlte Flugpreis wird erstattet. Sollten diese Umstände während der Reise eintreten, wird die DDA alle Anstrengungen unternehmen, um eine sichere und rasche Rückkehr des Flugzeugs und der Passagiere zu gewährleisten. Im letzteren Fall wird der für den nicht angetretenen Teil der Reise gezahlte Fahrpreis erstattet, soweit sich DDA durch die Stornierung Kosten erspart.

2. Durch den Fahrgast:
Der Passagier ist fällig:

  • bei Stornierung bis 28 Tage vor der Abreise: 15 % des gezahlten Preises mit einem Mindestbetrag von 50 €;
  • bei Stornierung ab dem 28. Tag bis zum 5. Tag vor der Abreise: 50% des gezahlten Preises;
  • im Falle einer Stornierung ab dem 5. Tag bis 1 Tag vor der Abreise: 75% des gezahlten Preises und
  • bei Stornierung am Tag der Abreise: 100% des gezahlten Preises.
Reisegepäck
  1. Der Fluggast kann nur persönliche Gegenstände von geringem Umfang als Handgepäck mitnehmen: eine Handtasche, Foto-, Film- und Videoausrüstung von begrenztem Umfang, einen Mantel, einen Regenschirm oder einen Spazierstock. Bei Flügen mit Übernachtung ist Gepäck bis zu einem Gewicht von 6 kg und den maximalen Abmessungen von 55x35x25 cm erlaubt.
  2. Hilfsmittel, die der Fahrgast benötigt, um sich fortzubewegen, können nur nach Genehmigung durch das DDA mitgenommen werden.
  3. Der Fluggast muss sein Gepäck selbst zum oder vom Flugzeug transportieren, wenn z.B. auf einem Flughafen kein Abfertiger (Agent) anwesend ist oder die Behörden aus Sicherheitsgründen verlangen, dass der Fluggast seinen Koffer selbst bezeichnet usw.
  4. Es ist verboten, die folgenden gefährlichen Gegenstände im Gepäck mitzuführen:
    1. Gegenstände, Flüssigkeiten oder andere Stoffe, die bei ihrer Beförderung eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit, die Sicherheit oder das Eigentum darstellen können, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Sprengstoffe, unter Druck stehende Gase und/oder Aerosole, brennbare Flüssigkeiten, ätzende, oxidierende oder radioaktive Stoffe, Magnete, leicht entzündliche Stoffe, giftige, unangenehm riechende oder reizende Stoffe, Feuerzeuge;
    2. Gegenstände, deren Beförderung durch internationales Vertragsrecht, geltende Gesetze, Vorschriften oder Regeln eines Staates, in den, aus dem oder über den geflogen wird, verboten ist;
    3. Gegenstände, die nach Ansicht der DDA aufgrund ihres Gewichts, ihrer Größe, ihrer Form, ihres Geruchs oder ihrer Beschaffenheit nicht zur Beförderung geeignet sind;
    4. (antike) Feuerwaffen, Waffennachbildungen, Munition, Schwerter, (Schneid-)Messer und dergleichen;
  5. Es ist verboten, lebende Tiere mitzunehmen oder in Ihrem Gepäck mitzuführen.
  6. Elektronische Geräte wie tragbare Telefone, Laptops, Radios, Tablets und dergleichen sollten auf den sogenannten „Flugzeugmodus“ eingestellt sein.
  7. Der Fahrgast ist verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die unmittelbar drohende Gefahr eines Schadens abzuwenden oder zu verringern.
Haftung
  1. Die Luftbeförderung im Rahmen dieses Beförderungsvertrags, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Haftung von DDA für Fluggäste und deren Gepäck, unterliegt den Bestimmungen von Titel 16 Buch 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Betrieb von Luftfahrzeugen), außer in den Fällen, in denen die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 (ABl. L 140), Anwendung findet.
  2. Die Haftungsbedingungen und -beschränkungen, auf die sich DDA selbst berufen kann, wenn der Schaden nicht auf ihr Verschulden oder ihre Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, gelten entsprechend für Personen, die bei der Durchführung des Fluges behilflich sind – einschließlich der Cockpit- und Kabinenbesatzung, der freiwilligen Helfer und der Mitarbeiter von DDA und ihrer Erfüllungsgehilfen -, sofern diese Hilfspersonen nachweislich in Ausübung ihrer Tätigkeit oder bei den Arbeiten, Aufträgen und Anweisungen, zu denen sie herangezogen wurden, gehandelt haben.
Fristen für Proteste

Eine Reklamation/Protest/Schadensersatzforderung muss unverzüglich nach Feststellung des Schadens, spätestens jedoch innerhalb der nachstehend genannten Fristen, schriftlich bei DDA eingereicht werden:

  1. bei Gepäckschäden: bis spätestens 7 Tage nach der Reise.
  2. bei sonstigen Schäden: innerhalb von zwei Jahren nach dem Flug.